Steigende Rohstoffpreise – Vertragliche Möglichkeiten bei Preisänderungen
Nachdem sich das Thema «Corona» ein wenig beruhigt hat, rücken andere Probleme wie der Ukraine-Konflikt, Lieferverzögerungen, die drohende Inflation und die gestiegenen Preise von Rohstoffen in den Vordergrund. Sowohl die letzten Jahre, als auch dieses Jahr, sind gezeichnet von grossen Preisschwankungen von Rohstoffen aufgrund der Corona-Krise bzw. des Ukraine-Krieges. Das Jahr 2022 ist durch Rohstoffpreise geprägt, die förmlich in die Höhe geschossen sind. Der durchschnittliche Benzinpreis lag in der Schweiz letztes Jahr bei ca. CHF 1.75/l, im Juli 2022 kostet ein Liter ca. CHF 2.25. Die Rohstoffpreise tendieren zwar in den letzten Wochen nach unten, dennoch weisen sie, verglichen zu den Vorjahren, grösstenteils einen deutlich höheren Wert auf. Folgender Beitrag beschreibt die vertraglichen Möglichkeiten bei Preisänderungen von Rohstoffen oder Baumaterial.
Rohstoffpreise – Vertragsanpassungsklauseln
Es stellt sich aktuell die Frage, ob man einem Vertragspartner aufgrund höherer Rohstoffpreise höhere Kosten als die im Vertrag vereinbarten auferlegen kann. Bevor man sich dabei als Lieferant, Dienstleister o.Ä. auf AGB oder andere Argumente bzgl. Preisanpassung beruft, sollte geprüft werden, ob man Vertragsanpassungsklauseln vereinbart hat. Die wohl relevanteste Klausel stellt die Preisänderungsklausel dar. Denkbar sind Klauseln, die sich direkt auf den Preisunterschied eines Rohstoffs berufen oder aber an statistische Indizes gekoppelt sind. Insbesondere gilt es Pauschalpreise zu vermeiden, da solche Absprachen generell keine Anpassungen ermöglichen. Vertragsanpassungsklauseln sind für den Dienstleister deshalb am vorteilhaftesten, da man sich, unter Zustimmung des Vertragspartners, entweder explizit Preisänderungen vorbehält oder implizit auf diese Möglichkeit hinweist und nach vertraglicher Auslegung auch darauf berufen kann.
Teuerungsanpassung – SIA-Norm 118
Mit der Preiserhöhung von Rohstoffen wie Erdöl, Kohle oder Holz steigen oft auch die Kosten für bspw. Baumaterial wie Beton oder Glas. Die im Schweizer Bau- und Planungswesen relevante SIA-Norm 118 sieht als Werkvertragsgrundlage ein Teuerungsabrechnungsverfahren vor. Eine allfällige Erhöhung bzw. Minderung der ursprünglichen Kostengrundlage richtet sich dabei nach indexierten Werten, nach welchen eine Preisanpassung stattfindet. In der Praxis werden Teuerungsanpassungen häufig vertraglich ausgeschlossen, wodurch der Unternehmer das Risiko trägt.
AGB-Klauseln
Denkbar sind auch AGB-Klauseln, die Preisänderungen unter gewissen Voraussetzungen erlauben. Als Beispiel behalten sich manche Finanzinstitute in ihren AGB vor, Preise „jederzeit, insbesondere bei veränderten Marktverhältnissen oder aus anderen sachlichen Gründen, anzupassen.“ Jedoch ist der Vertragspartner in geeigneter Weise über Preisänderungen zu informieren.